Familienrecht


Anlässlich der Trennung und Scheidung ergeben sich eine Vielzahl von familiären Konflikten, die die Beteiligten tief greifenden emotionalen Belastungen aussetzen. Unser primäres Ziel ist es daher, außergerichtliche Lösungen hierfür zu erarbeiten. Solche einverständlichen Vereinbarungen schonen auch die im Konflikt betroffenen Kinder.

Sollte sich eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht vermeiden lassen, vertreten wir Sie professionell und engagiert vor allen Familiengerichten in allen Gebieten des Familienrechts.

Als Buchautor und Dozent ist Herr Rechtsanwalt Weil auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs, also der Rentenaufteilung anlässlich der Scheidung, ausgewiesener Experte. Außerdem nimmt die Anpassung alter Entscheidungen auf diesem Gebiet an das seit 2009 gültige neue Recht einen wichtigen Stellenwert ein.

Immer wieder kommt es zudem zu erheblichen finanziellen Konflikten, wenn ältere Menschen aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit in Heimen untergebracht werden müssen. Dies ist meist mit hohen Kosten verbunden, die von Seiten der Sozialämter von den unterhaltspflichtigen Kindern zurück gefordert werden. Auch hier stehen wir Ihnen gerne mit unserem Spezialwissen zur Seite, wie auch in allen anderen Familiensachen.

Hierzu zählen:

Wir beraten Sie darüber hinaus bei der Abfassung von Ehe- und Partnerschaftsverträgen. Für diese Unterstützung stehen Ihnen mit Rechtsanwalt Weil und Rechtsanwältin Di Cato zwei Spezialisten auf dem Gebiet des Familienrechts zur Verfügung. Aufgrund der ständigen und ausschließlichen Tätigkeit in dem Spezialgebiet des Familienrechts ist eine hoch qualifizierte Beratung und Vertretung unserer Mandanten jederzeit gewährleistet. Wir können darüber hinaus ständig auf ein Netzwerk weiterer Spezialisten bei unserer Betreuung zugreifen, wie Steuerberater, Sachverständige und Wirtschaftsprüfer.


Umgangsrecht

Aufgrund der Trennung der Eltern werden sich die Kinder meistens dauerhaft in dem Haushalt nur eines Elternteils aufhalten und von diesem betreut und erzogen werden.

Der nicht betreuende Elternteil hat sodann ein Umgangsrecht mit seinen Kindern. Eine klare gesetzliche Regelung über die Ausgestaltung des Umgangs gibt es nicht. Regelmäßig beschließen die Gerichte, sofern sich die Eltern nicht außergerichtlich und einvernehmlich einigen können, ein 14 tägiges Umgangsrecht über das Wochenende auch mit Übernachtungen, wenn das Alter und die Entwicklung des Kindes dies zulassen. Aber auch die Ferien und Feiertage bedürfen einer Regelung, sofern sich die Eltern nach der Trennung nicht hierüber einigen können. Selbstverständlich hat auch der nicht betreuende Elternteil ein Recht, mit den Kindern teilweise die Ferien zu verbringen und mit ihnen zu verreisen. In jüngster Zeit ist die Frage des Wechselmodells, also der Betreuung der gemeinsamen Kinder durch beide Elternteile in gleichem zeitlichen Umfang Gegenstand einer Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen. Eine solche Betreuung hat natürlich auch Auswirkungen auf die wechselseitige Unterhaltsverpflichtung der Eltern.

Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung

Haben die Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen, welcher Regelungen über den Güterstand enthält, leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Anlässlich der Scheidung geht es im Zugewinnausgleichsverfahren darum den Vermögenszuwachs, welcher in der Ehe erwirtschaftet wurde, auszugleichen.

Ein Ehegatte hat einen Zugewinn erwirtschaftet, wenn sein Endvermögen sein Anfangsvermögen übersteigt. Anfangsvermögen stellt das Vermögen eines Ehegatten dar, welches zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhanden war. Endvermögen ist das Vermögen eines Ehegatten, welches zum Zeitpunkt der Beendigung der Ehe (Zustellung des Scheidungsantrags) vorhanden war. Der Zugewinn jedes Ehegatten muss zunächst wahrheitsgemäß und vollständig ermittelt werden. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, ist derjenige mit dem höherem Zugewinn in Höhe der Hälfte der Differenz zum Ausgleich verpflichtet.

Schenkungen oder Erbschaften werden bei demjenigen Ehegatten dem Anfangsvermögen hinzu addiert, bei dem sie erfolgt sind. Hierdurch werden solche Zuwendungen dem Ausgleich entzogen. Lediglich deren Wertzuwachs wird ausgeglichen.

Kindesunterhalt

Trennen sich die Kindeseltern stellt sich die Frage welcher Elternteil gemeinsamen minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist. Eltern sind ihren minderjährigen Kindern dann zum Unterhalt verpflichtet, wenn diese nicht in der Lage sind sich selbst zu unterhalten. Dies ist bei minderjährigen Kindern in der Regel der Fall. Der Elternteil, in dessen Haushalt die Kinder leben, erbringt seine Unterhaltsleistung durch die Betreuung, Pflege und Erziehung der Kinder. Er leistet damit den sog. Naturalunterhalt. Der nicht betreuende Elternteil ist seinen minderjährigen Kindern zum sog. Barunterhalt verpflichtet, d.h. er ist verpflichtet einen monatlichen Unterhaltsbetrag zu leisten.

Die Höhe des zu zahlenden Unterhaltsbetrages richtet sich nach seinem Einkommen und ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle ist unterteilt nach Einkommens- und Altersstufen.

Je höher das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten ist, umso höher ist auch der zu zahlende Kindesunterhalt. Der nicht betreuende Elternteil ist seinen minderjährigen Kindern lediglich dann nicht zum Unterhalt verpflichtet sofern er nicht in der Lage ist ohne Gefährdung seines eigenen Unterhalts Kindesunterhaltszahlungen zu leisten. Einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen steht ein Selbstbehalt in Höhe von 1.450 € zu, welcher ihm von seinem Einkommen verbleiben muss um sich selbst zu unterhalten. Dem nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen steht ein Selbstbehalt in Höhe von 1.200 € zu.

Volljährigenunterhalt

Für die Zeit ihrer Ausbildung haben volljährige Kinder einen Unterhaltsanspruch gegenüber beiden Elternteilen, sofern sie weder eigenes ausreichendes Vermögen noch eigene Einnahmen haben. Dieser Anspruch besteht bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zu einem Beruf.

Der Gesetzgeber hat dabei volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres den minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt, sofern sie noch im Haushalt der Eltern leben und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden (sog. Privilegierte volljährige Kinder). Sie trifft keinerlei Erwerbsobliegenheit. Einkünfte aus Schülertätigkeit bleiben in der Regel unberücksichtigt.

Für alle anderen sich noch in der Ausbildung befindlichen Kinder, hängt der Anspruch von der Art der Ausbildung ab. Generell sind die Eltern nur verpflichtet, die Erstausbildung zu unterstützen, wobei die Kinder die Ausbildung zielgerichtet durchführen müssen. Im Gegensatz zum minderjährigen Kind ist das volljährige Kind grundsätzlich verpflichtet, seinen Unterhaltsbedarf aus vorhandenem Vermögen zu decken. Bei hohen Einkünften der Eltern kann hiervon abgesehen werden. Eigene Einkünfte des Kindes müssen von ihm bedarfsdeckend eingesetzt werden.

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich in der Regel nach den beiderseitigen Einkünften der Eltern. Ein auswärts studierendes volljähriges Kind hat derzeit einen festen Bedarf von 930 €. Der Selbstbehalt der Eltern beträgt 1.750 €.

Trennungsunterhalt

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt des berechtigten Ehegatten besteht für die Zeit ab Trennung der Eheleute bis zu deren rechtskräftiger Scheidung. Er setzt voraus: - ein völliges und dauerhaftes Getrenntleben der Eheleute - Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten - und Fehlen von Härtegründen, die einen solchen Anspruch ausschließen.

Der Trennungsunterhaltsanspruch richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Ehegatten und deren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Streitig ist immer wieder, ob und wann der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine eigene Erwerbstätigkeit (wieder) aufnehmen oder ausweiten muss. Im ersten Jahr nach der Trennung ist dies nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs jedenfalls nicht der Fall. Danach hängt seine Erwerbsobliegenheit von verschiedenen Faktoren, wie

Der Unterhaltsverpflichtete ist im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu Trennungsunterhaltszahlungen nur dann verpflichtet wenn er selbst seinen eigenen Unterhalt nicht gefährdet. Ihm steht als Erwerbstätiger gegenüber seinem Ehegatten ein Selbstbehalt in Höhe von 1.600 € zu, welcher ihm nach Abzug des zu zahlenden Unterhalts verbleiben muss. Ist er nicht erwerbstätig beläuft sich dieser Betrag auf 1.385 €.

Haushaltsteilung

Im Rahmen der Trennung der Eheleute besteht die Möglichkeit eine vorläufige Regelung der Besitzverhältnisse an gemeinsamen Haushaltsgegenständen zur vorläufigen Nutzung für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe zu erreichen. Der Ehegatte in dessen Alleineigentum einige Haushaltsgegenstände stehen, ist aufgrund der erfolgten Trennung grundsätzlich berechtigt, diese von dem anderen Ehegatten heraus zu verlangen.

Haushaltsgegenstände, die im Miteigentum beider Ehegatten stehen werden nach den Grundsätzen der Billigkeit vorläufig unter den Ehegatten verteilt. Auch bei dieser Regelung handelt es sich um eine vorläufige Regelung, welche Gültigkeit hat bis zur rechtskräftigen Scheidung der Eheleute.

Eine endgültige Regelung der Eigentumsverhältnisse an den Haushaltsgegenständen wird anlässlich der Scheidung durchgeführt. Eine Aufteilung nach den Grundsätzen der Billigkeit erfolgt bei den Gegenständen, welche im Miteigentum beider Eheleute stehen. Die im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Gegenstände sind wiederum von dem anderen Ehegatten an den Alleineigentümer herauszugeben. Grundsätzlich gelten Haushaltsgegenstände, die während des ehelichen Zusammenlebens für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest.

Aufteilung der Ehewohnung

Im Rahmen der Trennung der Eheleute stellt sich die Frage welcher der Ehegatten die eheliche Wohnung weiterhin bewohnt. Grundsätzlich kann eine Trennung im rechtlichen Sinn und der Ablauf des Trennungsjahres auch derart erfolgen, dass beide Eheleute auch weiterhin die eheliche Wohnung gemeinsam bewohnen. Hierbei muss jedoch dann sichergestellt sein, dass keiner der Eheleute für den anderen noch Versorgungsleistungen erbringt, wie z.B. Wäsche waschen, Einkaufen, Essen zubereiten. Eine Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung wird oftmals von Eheleuten praktiziert, die es sich finanziell nicht leisten können oder wollen zwei Wohnungen unterhalten zu müssen.

Wollen die Ehegatten nicht innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben, besteht die Möglichkeit, dass einer der Ehegatten sich die eheliche Wohnung im Rahmen eines gerichtlichen Ehewohnungszuweisungsverfahrens zur alleinigen Nutzung zuweisen lässt. Dies ist dann erforderlich wenn der andere Ehegatte nicht freiwillig bereit ist die eheliche Wohnung zu verlassen. Die Zuweisung der Wohnung setzt jedoch voraus, dass dies notwendig ist, um eine „unbillige Härte“ zu vermeiden. Hier spielt das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern eine besondere Rolle. Ein solches Verfahren wird auch dann erforderlich, wenn ein Ehegatte von dem anderen verletzt und/oder bedroht wird und die Zuweisung der Ehewohnung erfolgen muss, um eine Wiederholung auszuschließen. Die gerichtliche Zuweisung der ehelichen Wohnung im Rahmen der Trennung ist bis zur rechtskräftigen Scheidung der Eheleute wirksam. Nach Rechtskraft der Scheidung sind die Voraussetzungen der endgültigen Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten in einem neuen Verfahren erneut zu prüfen.

Danach besteht ein Anspruch des einen Ehegatten auf Überlassung der Ehewohnung gegen den anderen, wenn er auf die Nutzung der Wohnung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder wenn die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Ein wesentlicher Grund ist z.B. das Eigentum an der Wohnung.

Ehescheidung

Eine Ehe kann in Deutschland geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Dies ist der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. In der Regel wird die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft durch räumliche Trennung, also den Auszug eines Ehegatten realisiert. Es besteht aber auch die Möglichkeit, innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt voneinander zu leben. Dies setzt voraus, dass keinerlei wechselseitige Versorgungsleistungen mehr erbracht werden. Daneben muss ein endgültiger Trennungswille Grundlage der Trennung sein. Lediglich eine berufs- oder krankheitsbedingte Trennung reicht dafür nicht aus. Zeitliche Voraussetzung der Scheidung ist der Ablauf des Trennungsjahres.

Leben die Eheleute seit einem Jahr getrennt und stimmt der Antragsgegner der Scheidung zu, besteht die gesetzliche Vermutung für das Scheitern der Ehe; die Scheidung kann durchgeführt werden. Liegt eine solche Zustimmung nicht vor, muss der Antragssteller beweisen, dass die Ehe gescheitert ist. Gelingt ihm dies nicht, wird nach Ablauf von drei Jahren Trennungszeit die Zerrüttung gesetzlich vermutet. Vor Ablauf eines Trennungsjahres ist die Scheidung nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragssteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Der Versorgungsausgleich regelt im Fall der Scheidung die Aufteilung der von beiden Eheleuten während der Ehezeit erworbenen Altersversorgung. Dies können gesetzliche Rentenanwartschaften, Beamtenversorgungen, berufsständische und betriebliche Altersversorgungen, aber auch private Altersversorgungen in Form von Lebensversicherungen sein. Beide Ehegatten haben verfassungsrechtlich garantiert grundsätzlich einen Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam in der Ehe Erwirtschafteten. Dies gilt daher auch für erworbene Anrechte auf eine Alters- und Invaliditätsversorgung.

Seit dem 1. September 2009 gilt ein neues Versorgungsausgleichsrecht. Bis zu diesem Zeitpunkt galt der sogenannte Einmalausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung. Dieser Ausgleich führte in manchen Fällen zu inhaltlich ungerechten Lösungen. Der Gesetzgeber hat daher jetzt eine andere Art des Ausgleichs eingeführt. Nunmehr wird jedes einzelne Anrecht möglichst innerhalb dessen Systems geteilt. Der eine Ehegatte erhält damit eine Altersversorgung direkt aus dem Versorgungssystem des anderen Ehegatten. Damit wird der Versorgungsausgleich zwar nicht einfacher, aber gerechter. Entscheidungen, die noch nach dem alten Recht ergangen sind, können in bestimmten Fällen trotz bestehender Rechtskraft heute abgeändert und ins neue System überführt werden. Dies führt in vielen Fällen dazu, dass – in der Regel die Ehefrauen – nach der Abänderung über eine höhere Rente verfügen.

Unterhalt nach der Scheidung

Die nachehelichen Unterhaltsansprüche wurden durch das Unterhaltsrechtänderungsgesetz zum 1. August 2008 grundlegend reformiert. Für die Zeit nach der Scheidung gilt für beide Ehegatten der Grundsatz der Eigenverantwortung. Es obliegt daher nach der Scheidung jedem selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Nur soweit er dazu außerstande ist, steht dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten im Rahmen der nachehelichen Solidarität ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt zu.

Dies kann der Fall sein wegen

Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist (außer beim Billigkeitsunterhalt), dass der Grund für den Anspruch bereits zum Zeitpunkt der Scheidung vorliegt. Später eintretende – schicksalhafte – Umstände führen nicht zur Unterhaltsverpflichtung. Mit der Unterhaltsreform hat der Gesetzgeber die Möglichkeit gegeben, sämtliche Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt bis auf den Betreuungsunterhalt der Höhe nach zu begrenzen und zeitlich zu befristen.

Der Unterhaltsanspruch ist danach zu begrenzen, wenn eine Orientierung an den ehelichen Lebensverhältnissen und damit in der Regel am Einkommen des Partners unbillig wäre. Dies ist eine Einzelfallentscheidung des Gerichts. Insbesondere sogenannte ehebedingte Nachteile, die dem Unterhaltsbedürftigen durch die Ehe entstanden sind, sind zu ersetzen. Sind solche Nachteile noch vorhanden, wenn z.B. der berechtigte Ehegatte noch nicht der Beschäftigung im gleichen Umfang wie vor der Ehe nachgehen kann, ist eine Begrenzung der Höhe nach vorzunehmen. Diese orientiert sich an der Lebensstellung des Ehegatten vor der Ehe oder die er ohne die Ehe hätte.

Daneben kann der Unterhaltsanspruch zeitlich begrenzt werden mit der Folge, dass er nach Ablauf der Frist ein für alle Mal erlischt. Das Gesetz enthält keinerlei Regelung hinsichtlich der Dauer der Unterhaltszahlung. Es handelt sich hierbei jeweils um eine Einzelfallentscheidung mit Billigkeitsgesichtspunkten. Die Dauer der Ehe hat hier lediglich eine untergeordnete Relevanz. Liegen keine ehebedingten Nachteile mehr vor, geht der Bundesgerichtshof von mehrjährigen Übergangsfristen zwischen vier und sieben Jahren aus. Auch bei sehr langen Ehen endet die Unterhaltsverpflichtung soweit der Berechtigte bei vollschichtiger Tätigkeit in der Lage ist, seine Existenz zu sichern. Liegen weiterhin ehebedingte Nachteile zum Zeitpunkt der Entscheidung vor, und sind diese dem Berechtigten nicht vorzuwerfen, kommt eine Befristung nicht in Betracht. Auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ist der unbefristete Unterhalt die Regel. Eine mögliche Begrenzung oder Befristung ist vom Unterhaltsschuldner darzulegen und zu beweisen.

Der Unterhaltsverpflichtete ist im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu Unterhaltszahlungen nur dann verpflichtet, wenn er selbst seinen eigenen Unterhalt nicht gefährdet. Ihm steht als Erwerbstätiger gegenüber seinem Ehegatten ein Selbstbehalt in Höhe von 1.510 € zu, welcher ihm nach Abzug des zu zahlenden Unterhalts verbleiben muss. Ist er nicht erwerbstätig beläuft sich dieser Betrag auf 1.475 €.

Sorgerecht

Eheleute, die gemeinsam ein Kind bekommen, üben kraft Gesetz die elterliche Sorge für dieses Kind gemeinsam aus. Das Sorgerecht umfasst die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes. Zur Personensorge gehören insbesondere die Pflicht und das Recht das minderjährige Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Die Vermögenssorge schließt alle Maßnahmen ein, die dem Erhalt oder der Vermehrung des Kindesvermögens dienen. Die elterliche Sorge umfasst auch die Befugnis, das Kind rechtlich zu vertreten.

Eine Trennung und auch eine Scheidung der Eltern wirken sich auf die bestehende gemeinsame elterliche Sorge nicht aus. Es sei denn ein Elternteil beantragt anlässlich der Scheidung die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teil der elterlichen Sorge auf sich allein. Dies ist lediglich durch Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens möglich, in welchem das Gericht zu prüfen hat, ob diealleinige elterliche Sorge eines Elternteils oder das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile dem Kindeswohl am besten entspricht. Von dem Sorgerecht strikt zu trennen ist das Umgangsrecht, also das Recht zum persönlichen Kontakt mit dem Kind. Ein Umgangsrecht steht auch nichtsorgeberechtigten Elternteilen zu.

Bis zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010, Az: 1 BvR 420/09 hatte der Vater eines nichtehelichen Kindes ohne Zustimmung der Kindesmutter keine Möglichkeit ebenfalls mitsorgeberechtigt zu sein. Gem. § 1626 a Abs. 2 BGB war die Mutter alleinsorgeberechtigt, es sei denn es wurde gem. § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB eine gemeinsame Sorgeerklärung beider Elternteile abgegeben. Diese gemeinsame Sorgeerklärung zur Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge konnte jedoch nur mit Zustimmung der Kindesmutter abgegeben werden. Verweigerte die Kindesmutter die Abgabe der gemeinsamen Sorgeerklärung, hatte der Kindesvater keine Möglichkeit ebenfalls sorgeberechtigt zu werden.

Das Bundesverfassungsgericht ist in seiner oben genannten Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass diese gesetzlichen Normen mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Die elterliche Sorge ist nämlich ein essentieller Bestandteil des von Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Rechts der Eltern auf Pflege und Erziehung des eigenen Kindes. Wird sie einem Elternteil generell vorenthalten, liegt darin ein Eingriff in Art. 6 Abs. 2 GG. Die Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder sind nicht einem Elternteil, sondern beiden Eltern als natürliches Recht zugewiesen.

Damit wird das Recht des Vaters dadurch verletzt, dass er ohne Zustimmung der Kindesmutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Kindesmutter die elterliche Sorge für sein Kind einzuräumen.

Der wesentliche Inhalt des § 1626 a BGB lautet wie folgt, …: Aufgrund der Entscheidung des BVerfG ist mittlerweile das Gesetz zur Reform nicht miteinander verheirateter Eltern in Kraft getreten. Der wesentliche Inhalt lautet wie folgt, wobei die Mutter zunächst mit der Geburt die alleinige elterliche Sorge hat:

Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts liegt eine eheähnliche bzw. nichteheliche Lebensgemeinschaft vor, wenn das Zusammenleben auf Dauer angelegt ist, keine Lebensgemeinschaften gleicher Art daneben bestehen und ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet wird. Von der Ehe unterscheidet sich die nichteheliche Lebensgemeinschaft durch den formellen Akt der Eheschließung.

Insbesondere bestehen noch immer erhebliche rechtliche Unterschiede zur Ehe:

Nach Scheitern der Lebensgemeinschaft bestehen keine vergleichbaren Regelungen wie bei der Scheidung. Neben gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen hat der Bundesgerichtshof nur solche wegen ungerechtfertigter Bereicherung und Wegfalls der Geschäftsgrundlage zugelassen.

Unterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes

Die Mutter eines nichtehelichen Kindes hat einen Anspruch auf Unterhalt gegen den Vater - anlässlich der Geburt für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, - auf Erstattung der Entbindungskosten sowie sonstiger schwangerschaftsbedingter Kosten außerhalb des o.g. Zeitraums, - vier Monate vor der Geburt bis drei Jahre nach der Geburt, sofern sie infolge der Schwangerschaft bzw. einer durch die Schwangerschaft oder Entbindung verursachten Krankheit nicht erwerbstätig sein kann, - und sofern von ihr wegen der Betreuung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Dieser Anspruch beginnt ebenfalls vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Die Unterhaltspflicht kann sich insbesondere aus kindbezogenen Gründen nach Billigkeitsgesichtspunkten darüberhinaus verlängern.

Die Höhe des Unterhalts richtet sich anders als bei der Mutter eines ehelichen Kindes ausschließlich nach Lebensstellung der Mutter des nichtehelichen Kindes. Hat die Mutter gearbeitet, richtet sich der Anspruch nach dem erzielten Nettoeinkommen. Hat sie mehr als der Vater verdient, muss diesem ein Betrag verbleiben, der dem Halbteilungsgrundsatz genügt. War die Mutter vor der Geburt nicht erwerbstätig steht ihr der Mindestbedarf in Höhe von 1.120 € zu.

Elternunterhalt

Da Verwandte in gerader Linie generell untereinander zum Unterhalt verpflichtet sind, besteht auch eine Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern. Er soll die Lebensgrundlage für ältere pflegebedürftige Menschen sichern. Die bisherige Grundlage bildete die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.10.2002 – XII ZR 266/19. Am 07.11.2019 hat der Bundestag das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz)beschlossen. Dieses regelt den Elternunterhalt ab 2020 neu, wodurch viele Angehörige ab dem nächsten Jahr finanziell entlastet werden. Das Gesetz sieht eine neue Einkommensgrenze ab 1. Januar 2020 in Höhe von 100.000 Euro Brutto vor, ab der überhaupt erst eine Unterhaltspflicht besteht. Hierdurch werden sich Kinder schätzungsweise in 90 Prozent aller Fällen nicht mehr an den Pflegekosten für ihre Eltern beteiligen müssen. Es gilt weiterhin, dass grundsätzlich auch Vermögen und Einkünfte aus Vermögen für Elternunterhalt heranzuziehen ist. Wenn das Einkommen unter der 100.000 Euro Grenze liegt, diese jedoch mit verwertbarem Vermögen überstiegen wird, haftet das Kind ggfs. mit einem Teil dieses Vermögens.

Im Rahmen einer Heimunterbringung liegt sog. Krankheitsbedingter Mehrbedarf vor, der in der Regel durch die Sozialhilfeträger gegenüber den Kindern geltend gemacht wird, da dieser Vorleistungen erbracht hat. Auf die Kosten einer solchen Heimunterbringung ist zunächst sämtliches Einkommen des Elternteils anzurechnen, also alle Rentenleistungen sowie Leistungen der Pflegeversicherung. Auch Vermögenserträge sind voll anzurechnen. Der Vermögensstamm des Elternteils ist ebenfalls grundsätzlich zu verwerten. Dies alles reicht jedoch in der Regel nicht aus, die Heimkosten zu decken. Dann tritt die Unterhaltsverpflichtung der Kinder ein, sofern deren Jahresbruttoeinkommen über 100.000.- € liegt.

In welcher Höhe darüber hinaus ein vorhandenes Vermögen der Kinder zu Unterhaltszwecken verbraucht werden darf, kann nicht generell bestimmt werden. Hier ist jeder Einzelfall gesondert zu betrachten. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann ein unterhaltsverpflichtetes Kind 5% seines sozialversicherungspflichtigen Einkommens aufgezinst mit 4% über die gesamte Lebensarbeitszeit als Altersvorsorgevermögen ansparen. Dabei handelt es sich um einenicht unbeachtliche Summe. Selbstständigen werden regelmäßig bis zu 25 % ihres Einkommens als Altersvorsorge zugesprochen.

Die Geschwister untereinander haften nicht etwa als Gesamtschuldner, sondern anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Für die Höhe der einzelnen Unterhaltsleistungen ist der Unterhaltsberechtigte, in der Regel also der Sozialhilfeträger darlegungs- und beweispflichtig.